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Pflichteilsrecht – Erbrecht – Enterbt was nun?

Wer ist in Deutschland pflichtteilsberechtigt?

Abkömmlinge (Sohn, Tochter) bzw. Enkel im Falle des Vorversterbens der Kinder der Ehepartner sind gesetzliche Erben gemäß §§ 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 BGB. Die gesetzliche Erbfolge tritt stets dann ein, wenn der Erblasser kein Testament errichtet hat. Hat der Erblasser ein Testament errichtet und wurde ein gesetzlicher Erbe erster Ordnung (Sohn / Tochter), oder aber der Ehepartner übergangen, so kann der Übergangene gemäß § 2303 BGB seinen Pflichtteil fordern. Hinterlässt der Erblasser keine Kinder, so gehören zum Kreise der Pflichtteilsberechtigen auch seine Eltern.

Ebenfalls Pflichtteilsberechtigt ist, wer als Abkömmling / Ehegatte unterhalb der Hälfte der gesetzlichen Erbquote im Testament bedacht wurde (vgl. § 2305 BGB), oder lediglich mit einem Vermächtnis unterhalb der Pflichtteilsquote bedacht wurde. Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich in Deutschland anhand der gesetzlichen Erbquote. Dies ist völlig unabhängig davon, wie die übrigen Erben im Testament des Erblassers bedacht worden sind. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge oder Ehegatten hinterlassen, so steht auch entfernteren Abkömmlingen der Pflichtteil zu.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt ½ des gesetzlichen Erbteils. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Ein Mann hinterlässt zwei Töchter, jedoch wird nur eine Tochter im Testament bedacht. Dies bedeutet, dass die andere Tochter enterbt ist. Es bedarf nicht der ausdrücklichen Enterbung, vielmehr genügt es, wenn der Erblasser einen Abkömmling nicht erwähnt hat. Nach der gesetzlichen Erbfolge würde jede Tochter Erbin zu ½. Der Pflichtteil beträgt also ½ von ½ = ¼ . Dieser Pflichtteil steht der zweiten Tochter gegen die Alleinerbin zu.

Wie lange kann man seinen Pflichtteil geltend machen?

Gemäß § 2332 BGB verjährt der Anspruch zur Geltendmachung des Pflichtteils in 3 Jahren. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Die Verjährung beginnt zum Ende des Jahres hin zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist; mit Ausnahme der Ansprüche nach § 2329 BGB.

Was können wir für Sie tun?

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