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Grundzüge des italienischen Erbrechts

In Italien geht der Nachlass nicht automatisch auf die Erben über (kein Vonselbsterwerb wie im deutschen Recht). Stattdessen ist es erforderlich, dass die Erben die Erbschaft annehmen. Bei mehrern Erben entsteht die Erbengemeinschaft, anders als die Erbengemeinschaft deutschen Rechts, als Bruchteilgemeinschaft (communione ereditaria).

Testamentarische Erbfolge

Das italienische Recht kennt sowohl das eigenhändig errichtete Testament (testamento olografo), als auch das vor einem Notar errichtete Testament (testamento per atto di notario). Dem italienischen Rechtskreis unbekannt und damit in Italien unwirksam sind das in Deutschland geläufige gemeinsame Testament (Berliner Testament) und der Erbvertrag.

Gesetzliche Erbfolge

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen. An die Stelle bereits verstorbener Kinder treten deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen. Der verbliebene Ehegatte erbt neben einem Abkömmling zu 1/2, beim Vorhandensein mehrerer Abkömmlinge zu 1/3. Sind keine Abkömmlinge, Geschwister oder Eltern mehr vorhanden, so erbt der verbleibende Ehegatte den gesamten Nachlass (Art. 583 codice civile).

Pflichtteilsrecht | Noterbenrecht

Das Pflichtteilsrecht ist in Italien wesentlich stärker ausgestaltet, als in Deutschland. Hierbei handelt es sich noch um richtiges Noterbenrecht, was bedeutet, dass den enterbten leiblichen Abkömmlingen sowie dem Hinterbliebenen Ehepartner (qua Gesetz) eine echte Teilhabe am Nachlass zusteht. Um in die Stellung eines Noterben zu gelangen ist die Durchführung einer Herabsetzungsklage erforderlich.

Nachweis des Erbrechts

Einen Erbschein vergleichbar dem deutschen Recht gibt es in Italien nicht. Die Erbfolge wird durch einen italienischen Notar ermittelt und beurkundet. Die vom Notar errichtete Urkunde besitzt öffentlichen Glauben.

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